Satzung

Berufsverband präventives Yoga und Yogatherapie (BYY)

 


Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Berufsverband präventives Yoga und Yogatherapie e.V. (BYY)". Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereines ist Stein-Wingert (Westerwaldkreis). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.      Zweck des Vereins
Der BYY ist ein Zusammenschluss auf ideeller Grundlage. Seine Ziele sind insbesondere:


a) Yogalehrer und Yogatherapeuten verschiedener Stilrichtungen zusammenzuführen, Yogastil übergreifende Tätigkeit anzuregen und die Essenz der verschiedenen Yogatraditionen für Yogatherapie und Prävention nutzbar zu machen; 
b) die Verbreitung von gesundheitsfördernden Yogatechniken in der Prävention und Therapie zu unterstützen sowie der Einsatz von Yoga als „Hilfe zur Selbsthilfe“ im Bereich der Sonderpädagogik, sozialen Arbeit und in sozialen Brennpunkten;
c) für eine fachgerechte Aus- und Fortbildung sowie Anerkennung von Yogalehrern und therapeutisch Tätigen im Bereich Prävention und Yogatherapie zu sorgen, Berufsqualifikations- und Qualitätsrichtlinien für die Bereiche präventives Yoga und Yogatherapie festzulegen, die besondere gesundheitsspezifische Qualifikation von Lehrenden hervorzuheben, die im Bereich präventives Yoga und Yogatherapie arbeiten. Diese Richtlinien können vom Vorstand beschlossen werden;

d) das wenig bekannte spezifische Berufsbild „Präventives Yoga/Yogatherapie“ in der Allgemeinheit bekannt zu machen und zu verbreiten;

e) die Zusammenarbeit mit Krankenkassen, Gesundheitsverbänden, Schulen, Bildungseinrichtungen, etc., um Kenntnisse über die präventiven und therapeutischen Aspekte des Yogas zu verbreiten;

f) die einheitliche Vertretung berufsständischer Interessen seiner Mitglieder, soweit diese als Yogalehrer und Yogatherapeuten im gesundheitsfördernden Bereich tätig sind;

g) die Förderung der indischen Nada Brahma Musiktherapie;

h) die Initiation und Unterstützung von Forschungsprojekten über den Zusammenhang von religiösem/spirituellem Erleben und Gesundheit (Vorbeugung, Therapie und Heilung);

i) die Pflege von Verbindungen zu Einrichtungen, Institutionen, anderen Verbänden, Yogalehrern und -therapeuten im In- und Ausland, die im Bereich Yoga und präventives Yoga arbeiten, sowie die Festlegung von Qualitätsrichtlinien zur Anerkennung ausländischer Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

 
Der Verein enthält sich jeder über den Vereinszweck hinausgehenden politischen und wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die Mitgliedschaft ist unabhängig von konfessioneller Zugehörigkeit.
Die Arbeit der Mitglieder ist gemeinnützig und dient der individuellen gesundheitlichen, geistigen und seelischen Entwicklung des Menschen.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.

 

 

3.     Mitgliedschaft

Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:

·         Aktive Mitglieder

·         Passive (Fördernde) Mitglieder

·         Ehrenmitglieder


a) Aktive Mitglieder können werden:

Natürliche Personen, die als Yogalehrer oder –therapeuten im präventiven oder therapeutischen Bereich tätig sind, sich in der Ausbildung dazu befinden oder auf andere Weise in der Vermittlung oder Lehre des Yoga tätig sind und die sich aktiv für den Verband einsetzen. Die genaue Definition der aktiven Teilnahme übernimmt die Mitgliederversammlung. Die aktive Mitgliedschaft verleiht natürlichen Personen das sofortige Stimmrecht und nach einem Jahr das aktive Wahlrecht bei allen Wahlhandlungen. Aktive Mitglieder, deren Ausbildung vom Verband anerkannt ist, erhalten nach zwei Jahren auch das passive Wahlrecht. Gründungsmitglieder gelten als aktive Mitglieder und haben das sofortige Wahl- und Stimmrecht.

 

b) Passive (fördernde) Mitglieder können werden:

Natürliche Personen, die ihre Ausbildung vom BYY anerkennen lassen bzw. die Yoga üben oder fördern möchten, die die Ziele des Verbands unterstützen, aber nicht aktiv an der Verbandsarbeit beteiligt sind. Stimm- und Wahlrecht sind ausgeschlossen, es besteht jedoch ein Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder können jederzeit einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen.

 

c) Ehrenmitglieder können werden:

Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise im Bereich präventives Yoga / Yogatherapie verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Sofern nicht gleichzeitig eine aktive Mitgliedschaft besteht, sind das Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.

 

Anträge auf Erwerb der aktiven, passiven (fördernden) Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.

 

4.   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 

 

5.     Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ermäßigung oder Befreiung von Beiträgen kann der Vorstand gewähren.

 

6.     Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung 
2. Der Vorstand 
3. Beiräte

 

a)    Die Mitgliederversammlung

·   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

·   Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

·   Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

·   Eine schriftliche Abstimmung ohne Abhaltung einer Versammlung ist dann zulässig, wenn sich jeweils 75% der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Stimmabgabe einverstanden erklären.

·   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

·   Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn das antragstellende Mitglied bei der Versammlung persönlich anwesend ist.

·   Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

·   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

·   Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

·   Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

·   Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

·   Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

·   Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

·   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

·   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

·   Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch Einladungen an Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind,  aussprechen.

b) Der Vorstand

·   Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zusammen mit dem/der Kassierer(in).

·   Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens zweier Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

·   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

·   Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.

·   Wiederwahl ist zulässig.

·   Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

·   Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

c) Beiräte

·   Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Aufgabengebieten innerhalb des Vereinszweckes den Einsatz von Beiräten beschließen.  

7.  Kassenprüfung

·   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

·   Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

·   Wiederwahl ist zulässig.

8.  Auflösung des Vereins

a) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn

-          die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält

-          mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen

-          90% der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.  Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90% beschließen.

b) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind vom Vorstand des Vereins zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen. 
c) Über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation noch vorhandenen Vermögens des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt. 
d) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.